Es entspricht nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, anzunehmen, dass ein deutscher Staatsangehöriger in seinem Heimatland, selbst wenn er über keinen ausreichenden Versicherungsschutz verfügt, keinen Anspruch auf eine angemessene medizinische Behandlung hat bzw. durch das Fehlen einer medizinischen Behandlung zu einem menschenunwürdigen Dasein verurteilt wäre. Anderweitige Umstände, aufgrund derer geschlossen werden müsste, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seine Ausweisung nicht mehr erlauben würde, macht er nicht geltend.