Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer Sozialhilfeempfänger ist und, wie er selbst geltend macht, in seinem Heimatstaat "für die Kosten" (gemeint sind offenbar die entsprechenden Behandlungskosten) nicht aufkommen können soll, ändert nichts. Es entspricht nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, anzunehmen, dass ein deutscher Staatsangehöriger in seinem Heimatland, selbst wenn er über keinen ausreichenden Versicherungsschutz verfügt, keinen Anspruch auf eine angemessene medizinische Behandlung hat bzw. durch das Fehlen einer medizinischen Behandlung zu einem menschenunwürdigen Dasein verurteilt wäre.