Vorliegend steht die Rückschaffung des Beschwerdeführers nach Deutschland zur Debatte. Es ist notorisch, dass auch dort adäquate, wenn auch gegebenenfalls (bloss noch) palliative Behandlungsmöglichkeiten für die Erkrankung des Beschwerdeführers bestehen. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer Sozialhilfeempfänger ist und, wie er selbst geltend macht, in seinem Heimatstaat "für die Kosten" (gemeint sind offenbar die entsprechenden Behandlungskosten) nicht aufkommen können soll, ändert nichts.