1.2.2. Mit seinen Ausführungen macht der Beschwerdeführer, auch wenn seine Erkrankung offenbar schwer und nicht heilbar ist, weder eine Verletzung des flüchtlings- noch des menschenrechtlichen Non-Refoulement-Gebots gemäss Art. 66d Abs. 1 StGB im Zusammenhang mit der von ihm geforderten Rückkehr in sein Heimatland Deutschland geltend.