1.2. 1.2.1. Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss, die Landesverweisung aufgrund seiner schweren Erkrankung aufzuschieben. In der Begründung seiner Beschwerde führt er zudem an, dass bei ihm eine schwere Krebserkrankung bestehe. Dies wird denn auch im Schreiben der Stv. Oberärztin Onkologie/Hämatologie des Kantonspitals Y., Dr. med. B., vom 10. November 2021 bestätigt, indem dort ausgeführt wird, beim Beschwerdeführer sei im Dezember 2020 eine schwere, unheilbare Krebserkrankung festgestellt worden und die mittlere Lebenserwartung der beim Beschwerdeführer vorliegenden Erkrankung betrage 8 – 13 Monate, wobei Ausnahmen immer möglich seien.