II. 1. 1.1. 1.1.1. Gemäss Art. 66d Abs. 1 lit. a StGB ist der Vollzug der obligatorischen Landesverweisung nach Art. 66a StGB aufzuschieben, wenn die betroffene Person ein von der Schweiz anerkannter Flüchtling ist und durch die Landesverweisung sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre (vgl. zum zwingenden Charakter des Aufschubs bei erfüllten Voraussetzungen trotz "Kann"-Wort- laut Urteil des Bundesgerichts 6B_423/2019 vom 17. März 2020, Erw. 2.1.2 sowie MATTHIAS ZURBRÜGG/CONSTANTIN HRUSCHKA, in: