3. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung der gegen ihn ausgesprochenen Landesverweisung verlangt und ausserdem begehrt, seine Aufenthaltsbewilligung sei nicht aufzuheben: Die gegen ihn ausgesprochene Landesverweisung ist, nachdem er gegen das Urteil des Obergerichts vom 1. Juli 2021 kein Rechtsmittel ergriffen hat, in Rechtskraft erwachsen und kann nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel, geschweige denn im Rahmen einer gegen die Verweigerung des Vollzugs der Landesverweisung gerichteten Beschwerde angefochten werden. Die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers ist mit dem Eintritt der Rechtskraft der Landesverweisung von