2. Hinsichtlich der Kognition des Verwaltungsgerichts ergibt sich dabei Folgende:  Bezüglich der Verweigerung des Aufschubs der Landesverweisung gemäss Art. 66d StGB überprüft das Verwaltungsgericht den angefochtenen Entscheid im Rahmen der Beschwerdeanträge auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen (§ 48 Abs. 2 und § 55 Abs. 1 VRPG i.V.m. § 55a Abs. 1 EG StPO).