 Bereits aus dem Wortlaut von § 54 Abs. 1 VRPG i.V.m. § 55a EG- StPO ergibt sich zunächst, dass das Verwaltungsgericht zur Behandlung von Beschwerden zuständig ist, mit denen – wie im vorliegenden Fall – geltend gemacht wird, die Landesverweisung hätte gemäss Art. 66d StGB aufgeschoben werden müssen.