Für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen betreffend den Aufschub der Landesverweisung ist das Verwaltungsgericht zuständig (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG; SAR 271.200] i.V.m. § 55a Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom 16. März 2010 [EG StPO; SAR 251.200]); vgl. dazu wiederum Urteil des Bundesgerichts 6B_1313/2019 / 6B_1340/2019 vom 29. November 2020, Erw. 4.2 = SJ 2020 I S. 141). Diese Zuständigkeit ist dabei umfassend, d.h. sie betrifft sowohl die Verweigerung des Aufschubs als auch den Vollzug der Landesverweisung: