SJ 2020 I S. 141). Ausserdem ist das MIKA gemäss § 89 Abs. 1 SMV auch für den Vollzug der obligatorischen Landesverweisung zuständig, d.h. für die Anordnung einer (konkreten) Ausreisefrist sowie, wenn die betroffene Person innert der ihr bzw. ihm gesetzten Frist nicht -4- ausreist, für den allfälligen zwangsweisen Vollzug der Landesverweisung, konkret: die Ausschaffung der betroffenen Person.