2. A. hat die Schweiz spätestens 60 Tage nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zu verlassen. Leistet er dieser Aufforderung keine Folge, kann die obligatorische Landesverweisung zwangsweise vollzogen werden. B. 1. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 27. Oktober 2021 beantragte A.: 1. Die Landesverweisung sei aufgrund meiner schweren Erkrankung aufzuheben. 2. Die Anweisung, die Schweiz innerhalb von 60 Tagen zu verlassen sei aufzuheben. 3. Meine Aufenthaltsbewilligung sei nicht aufzuheben. 4. Die Beschwerde sei ohne Kostenfolge für mich durchzuführen. -3-