Nachdem dieses Urteil in Rechtskraft erwachsen war, teilte das Migrationsamt des Kantons Aargau (MIKA) A. am 27. September 2021 mit, dass er die Schweiz bis zum 31. Dezember 2021 verlassen müsse. Falls er der Meinung sei, dass Aufschubgründe gemäss Art. 66d StGB vorliegen würden, werde ihm die Möglichkeit gewährt, diese bis am 11. Oktober 2021 beim Rechtsdient (RD) des MIKA schriftlich und begründet geltend zu machen. Daraufhin beantragte A. mit Schreiben vom 7. Oktober 2021 an den RD MIKA sinngemäss den Aufschub der obligatorischen Landesverweisung. Am 19. Oktober 2021 verfügte das MIKA: 1. Der Vollzug der obligatorischen Landesverweisung wird nicht aufgeschoben.