Verwaltungsgericht 2. Kammer WBE.2021.398 / mb / we aaa Art. 2 Urteil vom 18. Januar 2022 Besetzung Verwaltungsrichter Berger, Vorsitz Verwaltungsrichter Huber Verwaltungsrichter Michel Gerichtsschreiberin Ruth Beschwerde A._____ führer gegen Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Vollzug der obligatorischen Landesverweisung Entscheid des Amtes für Migration und Integration vom 19. Oktober 2021 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. A. reiste am 1. Januar 2009 in die Schweiz ein und verfügte zuletzt über eine Niederlassungsbewilligung im Kanton Aargau. Am 1. Juli 2021 verurteilte das Obergericht des Kantons Aargau A. wegen versuchten Raubs zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten bei einer Probezeit von 3 Jahren. Ausserdem verwies das Obergericht ihn gestützt auf Art. 66a Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. September 1937 (in der Fassung vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Oktober 2016 [StGB, SR 311.0]) für fünf Jahre des Landes. Nachdem dieses Urteil in Rechtskraft erwachsen war, teilte das Migrations- amt des Kantons Aargau (MIKA) A. am 27. September 2021 mit, dass er die Schweiz bis zum 31. Dezember 2021 verlassen müsse. Falls er der Meinung sei, dass Aufschubgründe gemäss Art. 66d StGB vorliegen würden, werde ihm die Möglichkeit gewährt, diese bis am 11. Oktober 2021 beim Rechtsdient (RD) des MIKA schriftlich und begründet geltend zu machen. Daraufhin beantragte A. mit Schreiben vom 7. Oktober 2021 an den RD MIKA sinngemäss den Aufschub der obligatorischen Landesverweisung. Am 19. Oktober 2021 verfügte das MIKA: 1. Der Vollzug der obligatorischen Landesverweisung wird nicht aufge- schoben. 2. A. hat die Schweiz spätestens 60 Tage nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zu verlassen. Leistet er dieser Aufforderung keine Folge, kann die obligatorische Landesverweisung zwangsweise vollzogen werden. B. 1. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 27. Oktober 2021 beantragte A.: 1. Die Landesverweisung sei aufgrund meiner schweren Erkrankung auf- zuheben. 2. Die Anweisung, die Schweiz innerhalb von 60 Tagen zu verlassen sei aufzuheben. 3. Meine Aufenthaltsbewilligung sei nicht aufzuheben. 4. Die Beschwerde sei ohne Kostenfolge für mich durchzuführen. -3- Zur Begründung seiner Beschwerde führte A. aus, ein ärztliches Zeugnis bestätige seine schwere, palliative Krebserkrankung. Eine Ausweisung nach Deutschland sei daher unzumutbar. Er sei Sozialhilfeempfänger und könne für die Kosten nicht aufkommen. 2. Am 3. November 2021 schloss das MIKA auf Abweisung der Beschwerde. Die Oberstaatsanwaltschaft liess sich nicht vernehmen. Ausserdem gingen zwei Berichte des Kantonsspitals Y. (vom 8. und vom 10. November 2021) beim Verwaltungsgericht ein, welche den Parteien am 23. November 2021 zur Kenntnisnahme zugestellt wurden. Weitere Stellungnahmen der Parteien gingen keine ein. C. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (§ 7 Abs. 1 und Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. 1.1. Das MIKA hat im angefochtenen Entscheid für die gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB rechtskräftig angeordnete strafrechtliche Landesverweisung einen Aufschub gemäss Art. 66d Abs. 1 StGB verweigert. Gleichzeitig hat es dem Beschwerdeführer eine Ausreisefrist von 60 Tagen (seit Rechtskraft der an- gefochtenen Verfügung) angesetzt – unter gleichzeitigem Hinweis darauf, dass im Fall des Nichtverlassens der Schweiz innert dieser Frist die obliga- torische Landesverweisung zwangsweise vollzogen werden könne. 1.2. 1.2.1. Im Kanton Aargau ist gemäss § 89 Abs. 1 der Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 23. September 2020 (SMV; SAR 253.112) das MIKA namentlich für den Entscheid über den Aufschub des Vollzugs der obligatorischen Landesverweisung zuständig (vgl. zu den [fehlenden] bundesrechtlichen Vorgaben bzgl. der kantonalen Zuständig- keit für den Entscheid über einen Aufschub der Landesverweisung Urteil des Bundesgerichts 6B_1313/2019 / 6B_1340/2019 vom 29. November 2020, Erw. 4.2 = SJ 2020 I S. 141). Ausserdem ist das MIKA gemäss § 89 Abs. 1 SMV auch für den Vollzug der obligatorischen Landesverweisung zuständig, d.h. für die Anordnung einer (konkreten) Ausreisefrist sowie, wenn die betroffene Person innert der ihr bzw. ihm gesetzten Frist nicht -4- ausreist, für den allfälligen zwangsweisen Vollzug der Landesverweisung, konkret: die Ausschaffung der betroffenen Person. 1.2.2. Hier hat das MIKA in der angefochtenen Verfügung entsprechend der dar- gelegten, ihm zustehenden Zuständigkeit nicht nur über den Aufschub der Landesverweisung entschieden (nämlich diesen verweigert), sondern dem Beschwerdeführer gleichzeitig eine Ausreisefrist angesetzt. Für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen betreffend den Aufschub der Landesverweisung ist das Verwaltungsgericht zuständig (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. De- zember 2007 [VRPG; SAR 271.200] i.V.m. § 55a Abs. 2 des Einführungs- gesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom 16. März 2010 [EG StPO; SAR 251.200]); vgl. dazu wiederum Urteil des Bundesgerichts 6B_1313/2019 / 6B_1340/2019 vom 29. November 2020, Erw. 4.2 = SJ 2020 I S. 141). Diese Zuständigkeit ist dabei umfassend, d.h. sie betrifft sowohl die Verweigerung des Aufschubs als auch den Vollzug der Landes- verweisung:  Bereits aus dem Wortlaut von § 54 Abs. 1 VRPG i.V.m. § 55a EG- StPO ergibt sich zunächst, dass das Verwaltungsgericht zur Behand- lung von Beschwerden zuständig ist, mit denen – wie im vorliegenden Fall – geltend gemacht wird, die Landesverweisung hätte gemäss Art. 66d StGB aufgeschoben werden müssen.  Wird gleichzeitig mit der Verweigerung des Aufschubs der Landesver- weisung auch eine Ausreisefrist angesetzt, kann sich die betroffene Person hingegen darüber hinaus mittels Beschwerde ans Verwal- tungsgericht gegen die Länge der angesetzten Ausreisefrist zur Wehr setzen: Das Vollstreckungsverfahren besteht in der Regel aus drei Ver- fahrensetappen. In einem ersten Schritt wird Zwangsvollstreckung unter Fristansetzung angedroht (vgl. § 81 Abs. 1 VRPG). Anschlies- send ergeht die Anordnung über die Art des Zwangsmittels und den Zeitpunkt der Zwangsvollstreckung (vgl. § 80 VRPG), schliesslich wird die Realvollstreckung, im Fall einer nicht aufgeschobenen Landesver- weisung die Ausschaffung der betroffenen Person, durchgeführt (vgl. dazu Urteil WBE.2021.51 vom 23 April 2021 mit Hinweisen). Die Anordnung des MIKA, dass der Beschwerdeführer die Schweiz spätestens 60 Tage nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zu verlassen habe, bildet – verbunden mit der Androhung des zwangs- weisen Vollzugs der Landesverweisung – den ersten Vollstreckungs- schritt im Sinne von § 81 Abs. 1 VRPG. Gegen diese Anordnung ist direkt beim Verwaltungsgericht Beschwerde zu erheben (vgl. § 83 VRPG und § 55a Abs. 3 EG StPO). -5- Das Verwaltungsgericht ist damit zur Behandlung des Falls sowohl hin- sichtlich der Verweigerung des Aufschubs der Landesverweisung als auch mit Bezug auf die angeordnete Ausreisefrist zuständig. 2. Hinsichtlich der Kognition des Verwaltungsgerichts ergibt sich dabei Fol- gende:  Bezüglich der Verweigerung des Aufschubs der Landesverweisung ge- mäss Art. 66d StGB überprüft das Verwaltungsgericht den angefoch- tenen Entscheid im Rahmen der Beschwerdeanträge auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsver- letzungen (§ 48 Abs. 2 und § 55 Abs. 1 VRPG i.V.m. § 55a Abs. 1 EG StPO).  Soweit sich die Beschwerde gegen die Anordnung der Ausreisefrist als ersten Schritt der Vollstreckung der Landesverweisung richtet, ist die Kognition des Verwaltungsgerichts auf die Prüfung vollstreckungs- rechtlicher Einwände beschränkt (vgl. dazu Urteil des Verwaltungs- gerichts WBE.2021.51 vom 23. April 2021, Erw. I./3.1. sowie TOBIAS JAAG, in: ALAIN GRIFFEL [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrecht- pflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, § 30 N 82 und RUTH HERZOG/LORENZ SIEBER, in: RUTH HERZOG/MICHEL DAUM [Hrsg.], Kom- mentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, Art. 116 N 15 m.H.). 3. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung der gegen ihn ausgesprochenen Landesverweisung verlangt und ausserdem begehrt, seine Aufenthaltsbewilligung sei nicht aufzuhe- ben: Die gegen ihn ausgesprochene Landesverweisung ist, nachdem er gegen das Urteil des Obergerichts vom 1. Juli 2021 kein Rechtsmittel er- griffen hat, in Rechtskraft erwachsen und kann nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel, geschweige denn im Rahmen einer gegen die Verweigerung des Vollzugs der Landesverweisung gerichteten Be- schwerde angefochten werden. Die Aufenthaltsbewilligung des Beschwer- deführers ist mit dem Eintritt der Rechtskraft der Landesverweisung von Gesetzes wegen erloschen (Art. 61 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. De- zember 2005 [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20]) und kann damit ebenfalls nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdever- fahrens bilden. -6- 4. Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen An- lass. Auf die Beschwerde ist im dargelegten Umfang einzutreten. II. 1. 1.1. 1.1.1. Gemäss Art. 66d Abs. 1 lit. a StGB ist der Vollzug der obligatorischen Lan- desverweisung nach Art. 66a StGB aufzuschieben, wenn die betroffene Person ein von der Schweiz anerkannter Flüchtling ist und durch die Lan- desverweisung sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Reli- gion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre (vgl. zum zwingenden Charakter des Aufschubs bei erfüllten Voraussetzungen trotz "Kann"-Wort- laut Urteil des Bundesgerichts 6B_423/2019 vom 17. März 2020, Erw. 2.1.2 sowie MATTHIAS ZURBRÜGG/CONSTANTIN HRUSCHKA, in: MARCEL ALEXANDER NIGGLI/HANS W IPRÄCHTIGER [Hrsg.], Basler Kommentar, Straf- recht, Band 1, 4. Aufl. 2019 [BSK StGB], Art. 66d N 5). Als weiteren Aufschubgrund sieht Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB andere zwin- gende Bestimmungen des Völkerrechts vor und hat damit namentlich das menschenrechtliche Non-Refoulement-Gebot im Visier, welches in Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK, Art. 7 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966 (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) sowie Art. 3 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, un- menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezem- ber 1984 (FoK; SR 0.105) verankert ist und – unabhängig von einer allfälli- gen von der betroffenen Person ausgehenden Gefahr – absolut gilt (FANNY DE W ECK, in: MARC SPESCHA/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI/CONSTANTIN HRUSCHKA/FANNY DE W ECK [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 66d N 3; STEPHAN SCHLEGEL, in: W OLFGANG W OHLERS/ GUNHILD GODENZI/STEPHAN SCHLEGEL [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch – Handkommentar, 4. Aufl. 2020 [Kommentar StGB], Art. 66d N 3). Die in Art. 66d Abs. 1 StGB genannten Aufschubgründe führen – soweit sie als erfüllt zu erachten sind – zur Unzulässigkeit des Vollzugs der Landes- verweisung. 1.1.2. In Art. 66d Abs. 1 StGB nicht explizit aufgeführt ist die Unmöglichkeit des Vollzugs, worunter namentlich technische Hindernisse verstanden werden, wie bspw. die Weigerung der Heimatbehörde, für die betroffene Person Reisepapiere auszustellen. Die Nennung ist denn auch entbehrlich, ist der Aufschub des Vollzugs doch gezwungenermassen logische Konsequenz der Unmöglichkeit (FANNY DE W ECK, a.a.O., Art. 66d N 4). -7- Ebenfalls nicht genannt wird der – aus dem Ausländerrecht bekannte – Aufschubgrund der Unzumutbarkeit des Vollzugs wegen (Bürger-)Kriegs oder einer medizinischen Notlage (vgl. Art. 83 Abs. 4 AIG). Begründet wird dies damit, dass der Vollzug der Landesverweisung auch dann aufgescho- ben werden müsse, wenn im betroffenen Staat Umstände wie Krieg, Bür- gerkrieg oder medizinische Notlagen für das Entstehen schwerwiegender und lebensbedrohender Situationen kausal sind, sodass darin ausnahms- weise eine Verletzung von Art. 3 EMRK (unmenschliche Behandlung) zu erblicken ist, ohne dass der Begriff "Unzumutbarkeit" genannt werden müsste (Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes vom 26. Juni 2013, S. 6035; vgl. auch FANNY DE W ECK, a.a.O., N 5 und STEPHAN SCHLEGEL, a.a.O. Art. 66d N 4). Daraus folgt denn auch, dass beim Entscheid über den Vollzug einer Landesver- weisung über den Wortlaut von Art. 25 Abs. 3 BV hinausgehende Schran- ken berücksichtigt werden müssen und es folglich zu einem Aufschub kom- men kann, wenn der Vollzug aus menschenrechtlicher Perspektive im kon- kreten Einzelfall zu einer qualifizierten Unverhältnismässigkeit führen würde (STEPHAN BREITENMOSER, in: BERNHARD EHRENZELLER/BENJAMIN SCHINDLER/RAINER J. SCHWEIZER/ KLAUS A. VALLENDER [Hrsg.], Die schwei- zerische Bundesverfassung, Art. 1 – 80, 3. Aufl. 2014 [Kommentar BV], Art. 25 Rz 35). 1.1.3. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, welche Umstände die Voll- zugsbehörde (noch) prüfen muss, wenn gegen den Vollzug einer rechts- kräftig angeordneten Landesverweisung der Rechtsmittelweg beschritten wird. Hierzu hat das Bundesgericht folgende Grundsätze etabliert: Vollzugshindernisse, die sich aus der Flüchtlingseigenschaft ergeben oder aber eine andere Garantie des zwingenden Völkerrechts beschlagen (insb. Art. 2 und Art. 4 – 6 EMRK), sind bereits im Rahmen der bei der strafge- richtlichen Anordnung der Landesverweisung vorzunehmenden Interes- senabwägung (Art. 66a Abs. 2 StGB) zu berücksichtigen. Denn obwohl das Gesetz sowohl das flüchtlingsrechtliche als auch das allgemein gültige menschenrechtliche Rückschiebungsverbot erst in Art. 66d StGB aufgreift, erfasst bereits die Interessenabwägung nach Art. 66a Abs. 2 StGB sämt- liche wesentlichen Aspekte und damit auch die Zumutbarkeit einer Rück- kehr in das Herkunftsland. Selbstredend ist diese Prüfung der rechtlichen Durchführbarkeit der Landesverweisung durch das Sachgericht auf die Ver- hältnisse beschränkt, wie sie im (Sach-)Urteilszeitpunkt definitiv bestimm- bar sind. Darüber hinaus ist den flüchtlingsrechtlichen und/oder übrigen völkerrechtlich zwingenden Bestimmungen auf der Vollzugsebene Rech- nung zu tragen. Entsprechend obliegt der Vollzugsbehörde zum gegebe- nen Zeitpunkt neben der Prüfung der tatsächlichen Vollstreckbarkeit auch jene der aktuellen Durchführbarkeit der Landesverweisung in rechtlicher -8- Hinsicht (zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts 6B_422/2021 vom 1. September 2021, Erw. 1.4.5; 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020, Erw. 2.1.2). Dies, wie gesehen, allerdings nur soweit, als die Umstände, die für die Beurteilung der Zumutbarkeit und Verhältnismässigkeit mass- gebend sind, nicht oder erst als Prognose in den Sachentscheid eingeflos- sen sind (Urteile des Bundesgerichts 6B_422/2021 vom 1. September 2021, Erw. 1.4.6; 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020, Erw. 2.1.2). Haben sich die vom Strafgericht berücksichtigten Verhältnisse in der Zeit zwischen der rechtskräftigen Anordnung der Landesverweisung und dem Vollzug dersel- ben massgeblich verändert, entbindet eine vormals im Lichte von Art. 66a Abs. 2 StGB vorgenommene Prüfung die Vollzugsbehörde denn auch nicht davon, zu berücksichtigen, dass eine Rückschaffung der betroffenen Per- son bspw. aus gesundheitlichen Gründen gegenwärtig unzumutbar ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_422/2021 vom 1. September 2021, Erw. 1.4.7). 1.2. 1.2.1. Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss, die Landesverweisung auf- grund seiner schweren Erkrankung aufzuschieben. In der Begründung seiner Beschwerde führt er zudem an, dass bei ihm eine schwere Krebs- erkrankung bestehe. Dies wird denn auch im Schreiben der Stv. Oberärztin Onkologie/Hämatologie des Kantonspitals Y., Dr. med. B., vom 10. November 2021 bestätigt, indem dort ausgeführt wird, beim Beschwer- deführer sei im Dezember 2020 eine schwere, unheilbare Krebserkrankung festgestellt worden und die mittlere Lebenserwartung der beim Beschwer- deführer vorliegenden Erkrankung betrage 8 – 13 Monate, wobei Ausnah- men immer möglich seien. 1.2.2. Mit seinen Ausführungen macht der Beschwerdeführer, auch wenn seine Erkrankung offenbar schwer und nicht heilbar ist, weder eine Verletzung des flüchtlings- noch des menschenrechtlichen Non-Refoulement-Gebots gemäss Art. 66d Abs. 1 StGB im Zusammenhang mit der von ihm gefor- derten Rückkehr in sein Heimatland Deutschland geltend. Die vom Beschwerdeführer angeführte Begründung betrifft dagegen die Frage, ob der Vollzug der ihm gegenüber ausgesprochenen Landesverwei- sung aufgrund seiner gesundheitlichen Situation unzumutbar ist. Dies ist vorliegend zu klären, obwohl die Unzumutbarkeit in Art. 66d Abs. 1 StGB nicht explizit als Aufschubgrund figuriert (vorne Erw. 1.1.2) und der Ge- sundheitszustand des Beschwerdeführers überdies bereits in das Urteil des Obergerichts vom 1. Juli 2021 miteinbezogen wurde (Akten des Amtes für Migration und Integration [MI-act.] 181 f.). Denn gerade Diagnosen wie jene -9- des Beschwerdeführers betreffen Verhältnisse, die sich relativ schnell ver- ändern können und daher im Vollzugszeitpunkt einer möglichst zeitnahen (Neu-)Einschätzung bedürfen. Vorliegend steht die Rückschaffung des Beschwerdeführers nach Deutsch- land zur Debatte. Es ist notorisch, dass auch dort adäquate, wenn auch gegebenenfalls (bloss noch) palliative Behandlungsmöglichkeiten für die Erkrankung des Beschwerdeführers bestehen. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer Sozialhilfeempfänger ist und, wie er selbst geltend macht, in seinem Heimatstaat "für die Kosten" (gemeint sind offenbar die entsprechenden Behandlungskosten) nicht aufkommen können soll, ändert nichts. Es entspricht nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, anzunehmen, dass ein deutscher Staatsangehöriger in seinem Heimatland, selbst wenn er über keinen ausreichenden Versicherungsschutz verfügt, keinen An- spruch auf eine angemessene medizinische Behandlung hat bzw. durch das Fehlen einer medizinischen Behandlung zu einem menschenunwürdi- gen Dasein verurteilt wäre. Anderweitige Umstände, aufgrund derer ge- schlossen werden müsste, dass der Gesundheitszustand des Beschwer- deführers seine Ausweisung nicht mehr erlauben würde, macht er nicht gel- tend. Obwohl der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zweifelsfrei schwer wiegt, genügt er unter den gegebenen Umständen daher nicht, den Vollzug der Landesverweisung aufgrund Unzumutbarkeit aufzuschieben. 2. Mit Blick auf die Ausreisefrist, welche das MIKA dem Beschwerdeführer angesetzt hat, macht dieser nicht etwa geltend, die Frist sei zu kurz bemes- sen. Die Ausreisefrist erweist sich denn auch – trotz der langen Anwesen- heit des Beschwerdeführers in der Schweiz – als verhältnismässig: Der Be- schwerdeführer wusste seit dem Urteil des Obergerichts vom 1. Juli 2021, d.h. schon rund drei Monate vor Erlass der Verfügung des MIKA, dass er die Schweiz verlassen muss. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer nicht etwa in einem Arbeitsverhältnis steht oder – er bewohnt, wie sich aus den Akten ergibt, zurzeit ein Zimmer im C in X. (vgl. MI-act. 159) – erst noch ein längerfristiges Mietverhältnis aufgelöst werden müsste (vgl. zu Umständen, welche die Ansetzung einer längeren Ausreisfrist als geboten erscheinen lassen können, Urteil des Bundesgerichts 2C_634/2018 vom 5. Februar 2019, Erw. 8.3.1). Die vom MIKA angesetzte Ausreisefrist erweist sich bei alledem offensichtlich nicht als zu kurz. 3. Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Vollständigkeit halber ist beizufügen, dass damit noch nicht darüber entschieden ist, ob und wie ein verhältnismässiger Vollzug einer sich allfäl- - 10 - lig als notwendig erweisenden Ausschaffung des Beschwerdeführers ge- stalten könnte. Gegen einen entsprechenden Vollstreckungsentscheid des MIKA stünde dem Beschwerdeführer gemäss § 83 VRPG wiederum eine Beschwerde ans Verwaltungsgericht offen, bei deren Beurteilung das Prüf- programm indessen wesentlich eingeschränkter ist als im vorliegenden Be- schwerdeverfahren (vgl. dazu zuletzt Urteil des Verwaltungsgerichts WBE.2021.51 vom 23. April 2021, Erw. I./3.1. sowie JAAG, a.a.O., § 30 N 82 und HERZOG/SIEBER, a.a.O., Art. 116 N 15 m.H.). III. Ausgangsgemäss sind die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwer- deverfahrens grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Das (sinngemäss) gestellte Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Beschwerde von vorn- herein keine Aussicht auf Erfolg hatte (vgl. zur genügenden Erfolgsaussicht als Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege BGE 142 III 138 Erw. 5.1 m.H.). Indessen gilt es bei der Bemessung der verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu berücksichtigen, dass diese für den mittellosen und schwerkranken Beschwerdeführer eine untragbare Härte bedeuten können (vgl. § 3 Abs. 3 des Dekrets über die Verfahrens- kosten vom 24. November 1987 [VKD; SAR 221.150]). Parteikostenersatz fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG). Das Verwaltungsgericht beschliesst: Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 100.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 145.00, gesamthaft Fr. 245.00, sind vom Beschwerdeführer zu be- zahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. - 11 - Zustellung an: den Beschwerdeführer die Vorinstanz die Oberstaatsanwaltschaft Beschwerde in Strafsachen Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten und interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit Zustellung mit der Beschwerde in Strafsachen beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten wer- den. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Ja- nuar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Ent- scheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthal- ten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkun- den sind beizulegen (Art. 78 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesge- richt [Bundesgerichtsgesetz, BGG] vom 17. Juni 2005). Aarau, 18. Januar 2021 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: i.V. Berger Ruth