2.7. Zusammenfassend bestehen bei dieser Sachlage mit Blick auf die gesamten Umstände genügend konkrete Anhaltspunkte, welche ernsthafte Zweifel an der Eignung des Beschwerdeführers zum Führen von Motorfahrzeugen im Sinne von Art. 15d Abs. 1 lit. c SVG aufkommen lassen. Dementsprechend erweisen sich die Anordnung der verkehrspsychologischen Begutachtung und des vorsorglichen Sicherungsentzugs als sachlich gerechtfertigt und angemessen. Folglich ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vollumfänglich abzuweisen.