Aufgrund des Vorfalls vom 11. Dezember 2020 bestehen erhebliche Zweifel, ob der Beschwerdeführer in charakterlicher Hinsicht fahrgeeignet ist. Durch den in Kombination mit dem sehr knappen Wiedereinbiegen begangenen Schikanestopp, der gezielten Verhinderung des daraus resultierenden versuchten Überholmanövers von C. und dem möglicherweise gar im Raum stehenden Provozieren einer Kollision liegen genügend konkrete und hinreichende Anhaltspunkte vor, die den Beschwerdeführer als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer erscheinen lassen und ernsthafte Bedenken an seiner Fahreignung erwecken.