Deshalb ist der Führerausweis in der Regel mit der Anordnung einer Fahreignungsabklärung vorsorglich zu entziehen. Nur in begründeten Ausnahmefällen ist die Fahreignungsabklärung nicht mit einem vorsorglichen Sicherungsentzug zu kombinieren (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 1C_232/2018 vom 13. August 2018, Erw. 4.1; 1C_508/2016 vom 18. April 2017, Erw. 3.3). Aufgrund des Vorfalls vom 11. Dezember 2020 bestehen erhebliche Zweifel, ob der Beschwerdeführer in charakterlicher Hinsicht fahrgeeignet ist.