2.6. Mit dem vorsorglichen Sicherungsentzug soll die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer einstweilen gebannt werden, bis die Fahreignung abgeklärt ist (Urteil des Bundesgerichts 1C_328/2013 vom 18. September 2013, Erw. 4.3.3). Steht die Fahreignung des Betroffenen ernsthaft in Frage, ist es unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit grundsätzlich nicht zu verantworten, ihm den Führerausweis bis zum Vorliegen des Untersuchungsergebnisses zu belassen (Urteil des Bundesgerichts 1C_232/2018 vom 13. August 2018, Erw. 3.1). Deshalb ist der Führerausweis in der Regel mit der Anordnung einer Fahreignungsabklärung vorsorglich zu entziehen.