Sollte die Begutachtung in Bezug auf die Fahreignung des Beschwerdeführers infolge eines allfälligen Charakterdefizits negativ ausfallen, könnte die Verkehrssicherheit gewährleistet werden, indem dem Beschwerdeführer nach entsprechender negativer Begutachtung mittels Sicherungsentzug das Führen eines Fahrzeugs verwehrt bleiben würde. Eine Abwägung des privaten Interesses des Beschwerdeführers mit dem gewichtigen Interesse der Verkehrssicherheit ergibt folglich die Notwendigkeit, dass beim Beschwerdeführer eine eingehende Fahreignungsuntersuchung durchgeführt wird, wie sie mit Verfügung des Strassenverkehrsamts - 23 -