Andererseits schützt eine weitergehende Abklärung potenziell die körperliche Integrität zahlreicher anderer Verkehrsteilnehmer. Sollte die Begutachtung in Bezug auf die Fahreignung des Beschwerdeführers infolge eines allfälligen Charakterdefizits negativ ausfallen, könnte die Verkehrssicherheit gewährleistet werden, indem dem Beschwerdeführer nach entsprechender negativer Begutachtung mittels Sicherungsentzug das Führen eines Fahrzeugs verwehrt bleiben würde.