Die angeordnete Fahreignungsuntersuchung greift sicherlich tief in den Persönlichkeitsbereich des Beschwerdeführers ein, zwingt diese doch den Beschwerdeführer einer fremden Person Auskunft über seine Vergangenheit zu erteilen und seine psychische Gesundheit beurteilen zu lassen. Ausserdem wirkt eine Begutachtung bedrohlich, da sie für ihn die Gefahr birgt, dass ihm in der Folge die Fahreignung abgesprochen werden könnte, was ihn persönlich hart treffen würde. Andererseits schützt eine weitergehende Abklärung potenziell die körperliche Integrität zahlreicher anderer Verkehrsteilnehmer.