1.4), der Ausgang des Strafverfahrens nicht abgewartet werden, zumal eine Gutachterin oder ein Gutachter öfter damit konfrontiert sein dürfte, ein Gutachten gestützt auf ein Ereignis erstellen zu müssen, das strafrechtlich noch nicht abschliessend beurteilt worden ist (vgl. Leitfaden, S. 27, Ziff. 7/G). Die angeordnete Fahreignungsuntersuchung greift sicherlich tief in den Persönlichkeitsbereich des Beschwerdeführers ein, zwingt diese doch den Beschwerdeführer einer fremden Person Auskunft über seine Vergangenheit zu erteilen und seine psychische Gesundheit beurteilen zu lassen.