2.5.4. Die Durchführung einer Fahreignungsuntersuchung kann sodann zweifellos als geeignete Massnahme angesehen werden, um die Fahreignung zu beurteilen. Dazu muss, wie dargelegt (siehe vorne Erw. 1.4), der Ausgang des Strafverfahrens nicht abgewartet werden, zumal eine Gutachterin oder ein Gutachter öfter damit konfrontiert sein dürfte, ein Gutachten gestützt auf ein Ereignis erstellen zu müssen, das strafrechtlich noch nicht abschliessend beurteilt worden ist (vgl. Leitfaden, S. 27, Ziff. 7/G).