angezeigt ist. Dass er bis zum Zeitpunkt der aktuellen Vorfälle über einen ungetrübten automobilistischen Leumund verfügte, vermag daran nichts zu ändern, zumal auch eine erstmalige, im Zusammenhang mit dem Charakter stehende Verkehrsregelverletzung von besonderem Schweregrad den Tatbestand von Art. 15d Abs. 1 lit. c SVG erfüllen kann (vgl. BICKEL, a.a.O., N. 25 f. zu Art. 15d SVG). Im Hinblick auf die Verkehrssicherheit muss auch ein einmaliges Delikt eine Fahreignungsuntersuchung rechtfertigen können, wenn dadurch begründete Zweifel an der Fahreignung der betreffenden Person hervorgerufen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_658/2015 vom 20. Juni 2016, Erw. 2, mit Hinweisen).