Er übersieht ausserdem, dass sich die erwähnten Einschränkungen auf die Anordnung eines vorsorglichen Sicherungsentzugs und nicht auf diejenige einer Fahreignungsabklärung beziehen. Im Übrigen ist die Argumentation des Beschwerdeführers schon deshalb abwegig, weil es nicht im Belieben der betroffenen Person liegen kann, durch Bestreiten des Sachverhalts die Anordnung einer Fahreignungsabklärung zu vereiteln, zumal in Fällen wie dem vorliegenden wohl mehrheitlich ohnehin kein Bild- oder Videomaterial vorhanden und das Strafverfahren häufig gerade noch nicht abgeschlossen sein dürfte.