Bei den im Leitfaden aufgeführten "Raserdelikten im weiteren Sinn" handelt es sich um anders geartete Konstellationen, weshalb der Einwand des Beschwerdeführers von vornherein nicht verfängt. Er übersieht ausserdem, dass sich die erwähnten Einschränkungen auf die Anordnung eines vorsorglichen Sicherungsentzugs und nicht auf diejenige einer Fahreignungsabklärung beziehen.