Auch kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, soweit er unter Verweis auf den Leitfaden ausführt, die bei den Tempoexzessen aufgeführten Anforderungen wären von allgemeiner Gültigkeit und eine Massnahme dürfe bei bestrittenem Sachverhalt und hängigem Strafverfahren daher auch im vorliegenden Fall nur erfolgen, wenn objektive Messwerte vorlägen, welche den Sachverhalt stützten, und der Lenker identifiziert sei (vgl. Leitfaden, S. 17, Ziff. 7/G). Bei den im Leitfaden aufgeführten "Raserdelikten im weiteren Sinn" handelt es sich um anders geartete Konstellationen, weshalb der Einwand des Beschwerdeführers von vornherein nicht verfängt.