Dass nach der Kollision keine verbale Auseinandersetzung zwischen den Beteiligten respektive keine aggressive Reaktion des Beschwerdeführers erfolgt ist, ist ferner noch kein Nachweis dafür, dass er über die im Strassenverkehr notwendigen Charaktereigenschaften verfügen würde, weshalb er daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. Im Übrigen dürfte die Verhinderung einer weiteren Eskalation auch dem Umstand geschuldet sein, dass C. – obwohl der Beschwerdeführer offenbar an dessen Fenster klopfte und gar versuchte, eigenmächtig die Fahrzeugtür zu öffnen – in seinem Fahrzeug verblieben ist.