fahrens nicht erforderlich ist (siehe vorne Erw. 2.2.1; siehe auch Urteil des Bundesgerichts 1C_405/2020 vom 8. Dezember 2020, Erw. 2.2). Dass nach der Kollision keine verbale Auseinandersetzung zwischen den Beteiligten respektive keine aggressive Reaktion des Beschwerdeführers erfolgt ist, ist ferner noch kein Nachweis dafür, dass er über die im Strassenverkehr notwendigen Charaktereigenschaften verfügen würde, weshalb er daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag.