Angesichts seines Verhaltens, welches insgesamt als äusserst rücksichtslos zu bezeichnen ist, muss daher ernsthaft bezweifelt werden, ob er über die charakterlichen Eigenschaften, die für das Führen eines Motorfahrzeugs unabdingbar sind, minimal verfügt und er entsprechend Gewähr dafür bieten kann, seinen Pflichten als Motorfahrzeuglenker jederzeit zuverlässig nachzukommen. Entgegen seiner Annahme trifft es dabei nicht zu, dass dafür bereits der volle Beweis für eine Prognose, wonach er rücksichtslos fahren werde, erbracht werden müsste, da wie erwähnt der strikte Beweis für die Fahreignung ausschliessende Umstände im derzeitigen Stadium des Administrativmassnahmever-