Bereits dieses Vorgehen deutet unter Berücksichtigung des Umstands, wie der Beschwerdeführer eine Klärung herbeizuführen gedachte, auf eine möglicherweise mangelhafte Konfliktverarbeitungsfähigkeit, Stressresistenz und psychische Ausgeglichenheit hin. Insbesondere zeigt jedoch die nachfolgende Handlungsweise – knappes Wiedereinbiegen nach dem Überholvorgang, Schikanestopp, Vereitelung des Überholvorgangs von C. durch Beschleunigen – sehr deutlich, dass der Beschwerdeführer nicht über das im Strassenverkehr notwendige Risiko- und Verantwortungsbewusstsein, eine geringe Aggressionsneigung sowie eine Tendenz zur Ver- - 21 -