Ausgeglichenheit), während sie im aktuellen Leitfaden keine Erwähnung mehr finden. Es leuchtet jedoch ein, dass die im Strassenverkehr erforderlichen Charaktereigenschaften dadurch nicht einfach entfallen, sondern weiterhin im Mindestmass vorliegen müssen, um einer Person die Fahreignung attestieren zu können. Daher ist es auch nicht zu beanstanden, dass das Strassenverkehrsamt in der Verfügung vom 19. März 2021 die entsprechenden Charaktermerkmale aufgezählt hat und diese auch im angefochtenen Entscheid – zumindest teilweise – berücksichtigt wurden.