vgl. auch Einvernahme von D. vom 27. September 2021, S. 7). Vor dem Abschluss des Strafverfahrens steht zwar nicht mit letzter Sicherheit fest, wie sich der Sachverhalt genau zugetragen hat und welche Gefährdung von der Fahrweise des Beschwerdeführers dabei konkret auf die übrigen Verkehrsteilnehmer ausging. Die Aktenlage spricht jedoch klarerweise dafür, dass er durch sein Verhalten eine sehr schwere konkrete Gefährdungssituation geschaffen hat, indem er mit sehr knappem - 20 -