Ein derartiges Verkehrsgebaren kann nicht anders gewertet werden, als dass der Beschwerdeführer C. aufgrund des offenbar zuvor Vorgefallenen – wovon er sich offensichtlich provozieren liess, ansonsten er nicht seine ursprüngliche Fahrtrichtung geändert hätte – eine Lektion erteilen wollte. Dies zeigt sich auch darin, dass er in der Folge aktiv verhindert hat, dass C. den daraufhin beabsichtigten Überholvorgang ohne Behinderung des Gegenverkehrs abschliessen konnte, indem er sein Fahrzeug beschleunigte, obwohl er in der Dunkelheit gesehen haben musste, dass Gegenverkehr naht, wenn sogar der nachfolgend verkehrende D. das rasch entgegenkommende Fahrzeug wahrzunehmen