riskanten Ausweichmanöver zwingt. Ein derartiges Verkehrsgebaren kann nicht anders gewertet werden, als dass der Beschwerdeführer C. aufgrund des offenbar zuvor Vorgefallenen – wovon er sich offensichtlich provozieren liess, ansonsten er nicht seine ursprüngliche Fahrtrichtung geändert hätte – eine Lektion erteilen wollte.