Ob dies tatsächlich zutrifft, kann dahingestellt bleiben, zumal der Beschwerdeführer aus einem allfälligen Fehlverhalten von C. beim Verlassen der Autobahn oder beim Warten am Lichtsignal nichts zu seinen Gunsten ableiten könnte. So oder anders muss das Verhalten des Beschwerdeführers als Schikanieren betrachtet werden, da es schlicht jeglicher Vernunft widerspricht, ein klärendes Gespräch mit jemandem suchen zu wollen, indem man ihn bei Dunkelheit auf einer Ausserortsstrecke mit einer Geschwindigkeit von über 80 km/h und nachfolgenden Verkehrsteilnehmenden ausbremst respektive aufgrund des sehr knappen Abstands beim Wiedereinbiegen auf die Fahrbahn gar zu einem