Gemäss eigenen Angaben habe er C. zur Rede stellen wollen, da dieser ihm beim Warten vor dem Lichtsignal den Mittelfinger gezeigt habe (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 11. Dezember 2020, S. 2). Ob dies tatsächlich zutrifft, kann dahingestellt bleiben, zumal der Beschwerdeführer aus einem allfälligen Fehlverhalten von C. beim Verlassen der Autobahn oder beim Warten am Lichtsignal nichts zu seinen Gunsten ableiten könnte.