Dass die Vorinstanz das beschriebene Bremsmanöver des Beschwerdeführers einstweilen als Schikanestopp qualifiziert hat, ist dabei nicht zu beanstanden. Ein solcher liegt vor bei brüskem Anhalten oder Bremsen ohne einen Notfall mit dem Zweck der Schikane, wie dem Erteilen einer Lektion oder des Erziehens eines anderen Verkehrsteilnehmers (BGE 137 IV 326, Erw. 3.3.3). Gestützt auf die Akten ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer ohne Not abrupt abgebremst hat. Gemäss eigenen Angaben habe er C. zur Rede stellen wollen, da dieser ihm beim Warten vor dem Lichtsignal den Mittelfinger gezeigt habe (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 11. Dezember 2020, S. 2).