Wie dargelegt (siehe vorne Erw. 1.6) ist mit grösser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Vorfalls vom 11. Dezember 2020 C. auf der besagten Ausserortsstrecke in Richtung Kölliken überholte, wobei letzterer in jenem Zeitpunkt mit einer Geschwindigkeit von ca. 80 km/h verkehrte und der Beschwerdeführer entsprechend schneller gefahren sein muss. Nach dem Überholvorgang setzte sich der Beschwerdeführer mit sehr knappem Abstand vor C. und bremste abrupt bis fast zum Stillstand ab, was C. dazu veranlasste, auf die Gegenfahrbahn auszuweichen, um eine Auffahrkollision zu verhindern.