4/B/5). Zwar ist der als Richtlinie zu betrachtende Leitfaden für die Verwaltungsbehörden nicht verbindlich, indessen gibt er Hinweise auf auffällige Verhaltensweisen im Verkehr und ist bei der Fahreignungsprüfung miteinzubeziehen (Urteil des Bundesgerichts 1C_146/2010 vom 10. August 2010, Erw. 3.2.2).