2.4. Der Beschwerdeführer macht dagegen im Wesentlichen geltend, die Voraussetzungen für eine Fahreignungsüberprüfung und einen Ausweisentzug seien nicht erfüllt. Gestützt auf den "Leitfaden Fahreignung" mangle es bereits an einem hinreichenden Anfangsverdacht für eine fehlende Fahreignung. Auch sei bisher nie eine Administrativmassnahme ausgesprochen worden, womit keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für Zweifel an seiner Fahreignung vorhanden seien. Insbesondere fehle der erforderliche volle Beweis für eine Prognose, dass er rücksichtslos fahren werde. Indem ihm eine schlechte Prognose gestellt werde, werde überdies gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip verstossen.