2.3. Zur Begründung der Rechtmässigkeit der vom Strassenverkehrsamt angeordneten Massnahme hielt die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen fest, beim Beschwerdeführer bestünden aufgrund des am 11. Dezember 2020 an den Tag gelegten Verhaltens und insbesondere der diesbezüglichen Beweggründe ernsthafte Zweifel an seiner Fahreignung. Trotz seines ungetrübten automobilistischen Leumunds seien in Würdigung sämtlicher Umstände – insbesondere der Tatsache, dass er dem Lie- - 18 -