Die Frage, ob hinreichend begründete Anhaltspunkte vorliegen, dass der Führer sich rücksichtslos verhalten wird, ist anhand der Vorkommnisse (unter anderem Art und Zahl der begangenen Verkehrsdelikte) und der persönlichen Umstände zu beurteilen (BGE 125 II 492, Erw. 2a). Da der Sicherungsentzug tief in den Persönlichkeitsbereich des Betroffenen eingreift, ist nach der Rechtsprechung in jedem Fall und von Amtes wegen eine genaue Abklärung der persönlichen Verhältnisse der betroffenen Person vorzunehmen.