BICKEL, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 25 f. zu Art. 15d SVG). Rücksichtslosigkeit im Sinne der Norm kann daher auch gestützt auf eine einzelne sehr schwere – vorsätzliche oder besonders grobfahrlässige – Verkehrsregelverletzung bejaht werden (W EISSENBERGER, a.a.O., N. 72 zu Art. 15d SVG). 2.2.3. Wer ein Motorfahrzeug auf öffentlichen Strassen führen will, bedarf neben den theoretischen und praktischen Kenntnissen eines Mindestmasses an Verantwortungsbewusstsein, Zuverlässigkeit und Selbstbeherrschung. Die - 17 -