In den in Art. 15d Abs. 1 SVG genannten Fällen ist grundsätzlich zwingend und ohne weitere Einzelfallprüfung eine Fahreignungsuntersuchung anzuordnen, selbst wenn die Zweifel im konkreten Fall noch nicht erhärtet oder nur abstrakter Natur sind. Diese Tatbestände begründen mithin einen Anfangsverdacht fehlender Fahreignung, welcher zur Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung führt (Urteil des Bundesgerichts 1C_648/2018 vom 10. Mai 2019, Erw. 2.1, mit Hinweisen). Dies ist unter anderem bei Verkehrsregelverletzungen, die auf Rücksichtslosigkeit schliessen lassen, der Fall (Art. 15d Abs. 1 lit. c SVG). Zur Konkretisierung von Art. 15d Abs. 1 lit.