Strassenverkehr (BGE 140 II 334, Erw. 6, mit Hinweis; BGE 107 Ib 395 Erw. 2a). Sicherungsentzüge sind dort anzuordnen, wo an der Verkehrstauglichkeit eines Motorfahrzeugführers berechtigte Zweifel bestehen. Trifft diese Voraussetzung zu, so würde eine weitere Zulassung zum Verkehr die Verkehrssicherheit gefährden. Hinter dem Begriff "Verkehrssicherheit" steht das allgemeine Interesse der anderen Verkehrsteilnehmer, keinen voraussehbaren und vermeidbaren Gefahren für Leib und Leben ausgesetzt zu sein. Dieses Interesse überwiegt regelmässig die Interessen des Einzelnen (dessen Verkehrstauglichkeit in Frage steht; vgl. hierzu AGVE 1991, S. 195, Erw. II/2a, mit Hinweisen).