2. 2.1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet der mit Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 19. März 2021 angeordnete und von der Vorinstanz mit Entscheid vom 19. August 2021 bestätigte vorsorgliche Entzug des Führerausweises bis zur Abklärung von Ausschlussgründen durch ein verkehrspsychologisches Gutachten. Zu prüfen ist, ob diese Massnahmen sachlich geboten sind und unter den gegebenen Umständen verhältnismässig erscheinen.