Er übersieht, dass sich die Vorinstanz dabei lediglich auf die Ereignisse bis zur vom Beschwerdeführer vollzogenen Änderung seiner ursprünglichen Fahrtrichtung bezog (vgl. angefochtener Entscheid, Erw. III/3b). Dass die Vorinstanz auch die zeitlich nachfolgenden Sachverhaltsschilderungen des Beschwerdeführers als zumindest glaubwürdig in Betracht gezogen hätte, trifft dagegen nicht zu. Die gegen die Sachverhaltsfeststellung und -würdigung erhobenen Einwände des Beschwerdeführers erweisen sich somit insgesamt als unbehelflich.