der vorinstanzlichen Feststellung, wonach der Beschwerdeführer bis zum Stillstand abgebremst habe – namentlich durch die Aussagen von D. untermauert. Entsprechend weichen sie entgegen der Annahme des Beschwerdeführers auch nicht von den Feststellungen des Strassenverkehrsamts ab. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss vorbringt, die Vorinstanz habe angenommen, die Ereignisse hätten sich gemäss seinen Schilderungen zugetragen, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Er übersieht, dass sich die Vorinstanz dabei lediglich auf die Ereignisse bis zur vom Beschwerdeführer vollzogenen Änderung seiner ursprünglichen Fahrtrichtung bezog (vgl. angefochtener Entscheid, Erw.