Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass sich der Vorfall vom 11. Dezember 2020 mit grosser Wahrscheinlichkeit wie soeben geschildert ereignet hat. Es ist somit nicht erkennbar, inwiefern die Vorinstanz die Untersuchungsmaxime verletzt oder den Sachverhalt willkürlich festgestellt oder gewürdigt haben soll. Deren Sachverhaltsfeststellungen decken sich mit den Darstellungen gemäss Polizeirapport und werden – abgesehen von - 14 -